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Gleichwertigkeit

Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen von Hörgeräteakustiker / -innen

Eine Empfehlung der Branchenverbände AKUSTIKA & HZV

Die Branchenverbände Akustika & HZV erwähnen nachfolgend Ausbildungsstätten und deren Meisterprüfungen, die aus der Sicht der beiden Verbände die Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit der schweizerischen Berufsprüfung erfüllen. Es handelt sich dabei um eine Empfehlung der Verbände.

Wichtig: Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise im Bereich der Hörgeräteakustik obliegt dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT. Jeder EU-Bürger, der in der Schweiz einen reglementierten Beruf ausüben will, muss um Anerkennung des ausländischen Diploms auf der Grundlage der EU-Richtlinie 1992/51/EWG beim BBT nachsuchen.

Gesetzliche Grundlage

Gemäss Art. 69f der Berufsbildungsverordnung (BBV) vom 19. November 2003 können gleichwertige ausländische Diplome und Ausweise vom Bundesamt (BBT) anerkannt werden.

Anerkennungsgesuche sind schriftlich beim BBT einzureichen. In zweifelhaften Fällen leitet das BBT die Gesuche zur Stellungnahme an die Berufsverbände der Hörmittelbranche. Das BBT trifft seinen Entscheid mit Rücksicht auf diese Empfehlungen.

Die Tätigkeit als Hörgeräteakustiker ist in der Schweiz direkt oder indirekt reglementiert. Es kommen deshalb die Regelungen von BBV Art. 70 betreffend Ausgleichsmassnahmen zur Anwendung. Für EU/EFTA-Bürger gelten vorab die Bestimmungen des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU. Die Berufsverbände empfehlen dem BBT diesfalls, welche fehlenden Qualifikationen nachgeholt werden müssen. Sie schlagen auf Begehren der Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen Ausgleichsmassnahmen wie Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgänge vor.

Grundsätzlich werden Diplome, Zeugnisse und Ausbildungsnachweise verbunden mit dem Nachweis eines europäischen Diploms gemäss Modul III des Leonardoprogrammes, welches das Diplom des Hörgeräteakustikers und die dafür erforderliche Mindestausbildung beschreibt, als gleichwertig mit der schweizerischen Berufsprüfung anerkannt.

Mit Bezug auf unsere Nachbarstaaten ist zusätzlich folgendes zu bemerken:

Deutschland

Die Ausbildung erfolgt auf der Stufe der Lehre (Gesellenprüfung) und Meisterprüfung. Eine abgeschlossene Gesellenprüfung wird in anderen Bereichen der Berufsbildung in der Regel dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (Lehrabschluss) in der Schweiz gleichgestellt. Da für den Hörgeräteakustiker in der Schweiz kein Fähigkeitszeugnis existiert, scheidet eine solche Gleichstellung aus.

Eine Meisterprüfung in Deutschland entspricht in der Regel der Berufsprüfung in der Schweiz. Die Anforderungen an den Meister in Deutschland sind jedoch je nach Ausbildungsort und Handwerkskammer für die Hörgeräteakustik unterschiedlich. Die Meisterprüfung aus den folgenden Handelskammern werden als gleichwertig mit der schweizerischen Berufsprüfung anerkannt: Halle, Hannover, Hildesheim, Rheinhessen. Über Abschlüsse von anderen Kammern wird individuell entschieden.

Österreich

Die Ausbildung erfolgt auf der Stufe der Lehre (Gesellenprüfung) und Meisterprüfung. Für die abgeschlossene Gesellenprüfung gelten die Ausführungen zu Deutschland sinngemäss. Meisterprüfungszeugnisse der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Tirol im Verbund mit dem Zeugnis einer entsprechenden Unternehmerprüfung werden der Berufsprüfung in der Schweiz gleichgestellt. Über Abschlüsse von anderen Kammern wird individuell entschieden.

Italien

Die Ausbildung erfolgt auf Hochschulstufe. Ein Abschluss der "Universita degli Studi di Milano als Audioprotesisti" ab dem Jahr 2000 wird mit der Berufsprüfung gleichgestellt. Diplome, die vor dem Jahre 2000 ausgestellt wurden, müssen individuell überprüft werden.

Frankreich

Die Ausbildung erfolgt auf Hochschulstufe. Universitätsdiplome mit der Bezeichnung "Diplôme d'Etat d'audioprothésiste" (beinhaltet das "attestation de fin d'études" sowie die praktische Abschlussarbeit "mémoire") werden mit der Berufsprüfung gleichgestellt. Andere Fälle bedürfen der individuellen Abklärung.

5. Oktober 2006